AKTUELLES
Mitglieder
LEICHTERER EINSTIEG F�R NEUE VEREINSMITGLIEDER Wie kommt ein ORF-Pensionist oder eine ORF-Pensionistin in unseren Verein? Es war einmal die Antwort leicht. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gingen bei erreichen eines geeigneten Zeitpunkts in Pension. Der klassische ORF-Pensionist war geboren! Heute ist die berufliche Laufbahn und deren Ende nicht mehr so genau definiert. Fragt man, wo die Pensionäre sind - so sind manche im Vorruhestand andere im Korridor oder wie die diversen �bergangslösungen sonst noch hei�en. De facto sind diese Leute aber schon in einer Situation wie alle anderen Pensionisten, fühlen sich aber noch nicht dazugehörig. Weil sie oft aber schon unsere Bedürfnisse teilen, die da sind: Alte Kollegen und Freunde treffen, sehen und gesehen werden, in kulturellem Umfeld ein wenig smalltalken, wollen wir sie auch schon in unsere Reihen aufnehmen. Dazu gehören aber nicht nur die regulären ORFler, sondern auch die netten Kollegen die als, �Freie Mitarbeiter� oder �angemietete� womöglich jahrzehntelang neben, und mit, uns gearbeitet haben. Diesen blieb bislang die Mitgliedschaft zum Pensionistenverein verwehrt. Die Generalversammlung im Dez. 2013 hat nun die Bestimmungen dahingehend gelockert, dass diese Personen als au�erordentliche Mitglieder aufgenommen werden können. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber kein Wahlrecht. (SCI)
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VALIDA 2019
Betrifft: Valida Pensionskassenvertrag Wien, im Februar 2019 Werte Pensionisten und Pensionistinnen des ORF! Nach einem positiven Start ins Jahr 2018 führten die Marktturbulenzen im Februar zu einer spürbaren Eintrübung der Performance. Trotz Reduzierung der Aktiengewichtung zeigte sich bis September 2018 lediglich eine Seitwärtsbewegung in der Entwicklung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (kurz VRG), da immer wiederkehrende Marktrücksetzer eine nachhaltige Verbesserung der Performance verhinderten. Anfang Oktober kam schlie�lich mit weiter steigenden US-Renditen und vielen politischen Themen (Italien, Brexit, Handelsstreit USA-China, Griechenland, etc.) ein neuerlicher markanter Rücksetzer am Aktienmarkt, wodurch sich die Performance in der VRG bis zum Jahresende weiter verschlechtert hat. Auf die Pensionsleistungen wirkt sich das Ergebnis der VRG zum 31.12.2018 (-5,8 % vorläufiges Ergebnis � noch nicht von der OeKB geprüft) in Form einer Pensionsreduktion im Bereich von -5% bis -12,5% aus (abhängig von den versicherungsmathematischen Parametern z.B. Rechnungszins, Schwankungsrückstellung). Denn um eine unveränderte Pensionsleistung zu erhalten, ist - vereinfacht gesagt - zumindest ein Ergebnis in Höhe des Rechnungszinssatzes erforderlich. Liegt das Ergebnis unter dem Rechnungszinssatzes kommt es zu einer entsprechenden Reduktion. Ein Ausblick auf das Jahr 2019 zeigt per Ende Jänner ein deutliches Plus mit einem Wert von ca 2,25%! Dr. Katharina Gistinger Für Rückfragen: T : 01/31648-5007 pensionsservice@valida.at |
ORF-Pension
Auf unsere Frage nach der Pensionsanpassung im PZR (Pensionszuschussregulativ)
Das Pensionszuschussregulativ sieht eine Gesamtpension vor, die sich in aller Regel aus der ASVG-Pension und dem Pensionszuschuss zusammen setzt. Das PZR sieht grundsätzlich vor, dass sich eine Valorisierung der pensionsfähigen Bezüge auf die Gesamtpension zu beziehen hat. Wenn nun � wie in den letzten mehrmals geschehen, die prozentuelle Erhöhung der pensionsfähigen Bezüge nach der FBV geringer war als die Erhöhung der ASVG-Pensionen, so kommt es rein rechnerisch zu einem geringeren Pensionszuschuss. § 16 Abs. 2 BPG sieht vor, dass eine Pensionsleistung durch die Erhöhung einer anzurechnenden Pension nicht unter den Ausgangswert abgesenkt werden darf (sogenanntes Auszehrungsverbot). Diese Auszehrung ist auszugleichen, der Ausgleich wird aber auf künftige Erhöhungen angerechnet Beispiel: Pensionierung mit 31.12.2010, Ruhenszeitraum 12 Monate
1.1.2013: ASVG-Erhöhung 1,8%, FBV-Erhöhung 0,6% führt zu: Gesamtpension: 3000 * 1,006 = 3.018,- 1.1.2014: ASVG-Erhöhung 1,6%, FBV-Erhöhung 0,6%
1.1.2015: ASVG-Erhöhung 1,7%, FBV-Erhöhung 1,7%
1.1.2016: ASVG-Erhöhung 1,2%, FBV-Erhöhung 1,2%
Nach Rückfrage betreffend den Inhalt des oben zitierten
nach Studium der genannten IM vom 3.11.2008 ist festzuhalten, dass sich diese zwar auf das Auszehrverbot bezieht, aber die konkrete damalige Situation � nämlich eine vorgezogene ASVG-Anpassung � behandelt und daher nicht unbedingt generalisierbar ist . In dieser IM hält GA/Dr. Buchner richtig wie folgt fest: �Das Auszehrverbot bedeutet nur, dass der erstmalige Pensionszuschuss nicht unterschritten werden darf, bei nachfolgenden Valorisierungen des Zuschusses aber sehr wohl die höhere ASVG-Pension angerechnet werden kann.� Diese Rechtslage ist bis dato aufrecht und wir halten daran fest. Dr. Dorothea Hirsch (ORF-GPS)
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Der § 20/2 der FBV und der Artikel VI/1 des Pensions�Zusatzregulatives, PZR, sieht vor, dass jene Pensionisten, welche ihre Zusatzpension vom ORF erhalten, am Ersten jeden Monats eine Gesamtpension ausbezahlt bekommen sollten. Bis Februar 2012 wurde den ORF-Pensionisten die Gesamtpension erst um den 10. jeden Monats überwiesen. Dies war ein Relikt aus der Handverrechnung. Bei unserem Gespräch mit dem KD Hrn. Mag. Grasl haben wir eine Vereinbarung getroffen, bei der wir uns auf halbem Wege begegnen konnten. Wir nehmen Rücksicht auf die vom KD ausführlich vorgetragene, derzeitig schwierige Situation des Unternehmens, und geben uns mit dem vom KD gewünschten Zahlungsziel (am 5.d.M.) bis auf weiteres zufrieden. Der Vollständigkeit halber haben wir aber festgehalten, dass von unserem Entgegenkommen kein Präjudiz abgeleitet werden kann, und der rechtlich richtige Tag der Auszahlung der Erste des Monats ist. Diese Vereinbarung hat der ORF mit der Auszahlung der März - Pension am 5.3.2011 bereits umgesetzt. (Manfred Schindler)
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